In einem Verfahren vor dem AG Charlottenburg ging es um intime Fotos einer 13jährigen Schülerin, die ihr Mitschüler verbreitet hatte. Nachdem das Gericht klargestellt hatte, dass grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld bejahe, einigten sich die Parteien auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 €, von dem allerdings ein Teil erlassen werden sollte, wenn der Rest pünktlich gezahlt wird. Lesen Sie mehr in diesem Beitrag zu diesem bildrechtlichen Fall von Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Ameleo Law LLP in Düsseldorf.